Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung zu den Reichsbahnrenten
vom 30. August 2005, veröffentlicht am 11. Oktober 2005 den
Anspruch ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn auf
Gewährung einer höheren Rente aufgrund der
Reichsbahnzusatzversorgung von 1956 nicht anerkannt. Die dritte Kammer
des 1. Senats hat im Vorprüfungsverfahren den Antrag auf
bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung zum vorgenannten Thema
zurückgewiesen.
Damit
dürfte nunmehr feststehen, dass nach Ausschöpfung des
Rechtsweges keine Hoffnung mehr besteht, den Anspruch der Reichsbahner
durchzusetzen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die
Ansprüche durch frühere Entscheidungen der Bundesregierung
zur Anwendung einer höheren Beitragsbemessungsgrenze von 1 250
Mark befriedigt seien. Darüber hinaus wird auch auf die
höhere Anpassung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 verwiesen.
Ein Vergleich mit Pensionären und Rentnern der Deutschen
Bundesbahn käme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber nicht
verpflichtet sei, die Betroffenen so zu behandeln als hätten sie
ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt.
In
Anbetracht dieser Entscheidung muss auch davon ausgegangen werden, dass
alle Bemühungen, über den politischen Bereich etwas zu
bewegen, erfolglos sein werden. Dies gilt sowohl aus fiskalischen
Gesichtspunkten als auch durch die eindeutigen Hinweise des
Verfassungsgerichts, dass durch die besseren Anrechnungsvorschriften im
SGB VI die Leistungsansprüche der Reichsbahner teilweise
befriedigt worden sind.
Da es sich
um ein sehr emotional geprägtes Thema handelt, wird die
Enttäuschung bei vielen Kollegen groß sein. Wir bedauern
aber außerordentlich, dass wir in Anbetracht der Rechtssetzung
keine Möglichkeit sehen, die Ansprüche der Reichsbahner zu
realisieren.
(mitgeteilt durch den GDL Bundevorstand)
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